Kokain aus dem Darknet

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Sonnenschein1984
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Kokain aus dem Darknet

Beitrag von Sonnenschein1984 » 17.06.2025, 02:43

Hallo,

Angenommen jemand bestellt regelmäßig Kokain aus dem Darknet.

Dieses Mal ist aber nicht wie üblich, das Paket in den Postkasten gekommen (der Postkasten war leer und laut Erfahrungen mit früheren Bestellungen passt das Paket normalerweise immer in einen leeren Postkasten, was schon mal komisch ist), es gibt im Wohnhaus 2 Postempfangsboxen, die offenbar auch beide voll waren. Dann gibt es am örtlichen Postamt mindestens hundert Boxen zur Selbstabholung, wo über Jahre hinweg und bei mindestens hunderten Paketen das Paket wenn es nicht in den Postkasten passt, beide Empfangsboxen im Wohnhaus besetzt sind und man nicht zuhause war üblicherweise IMMER bis jetzt in all den Jahren in einer der Selbstabholungsboxen beim Postamt kommt. Dieses Mal jedoch war es anders, anscheinend (was ich auch schon ziemlich komisch finde) waren von den mindestens hundert Postempfangsboxen am Postamt (das Paket ist sehr klein) auch alle besetzt, denn dieses Mal muss man das Paket persönlich beim Postamt am Empfangsschalter abholen. Allerdings nicht unbedingt der Empfänger, es ist kein RSA Brief, jeder kann mit Ausweis (das ist Vorraussetzung) das Paket beim Empfangsschalter abholen.

Diese Vorgehensweise ist laut Erfahrung einfach sehr untypisch.. deswegen die Fragen:

geht so die Polizei bei einem Drogenfund vor oder würden sie es gleich beschlagnahmen und dann einen Brief in den Briefkasten senden? Ist der Fakt, dass eine Person kommt, um das Paket abzuholen Beweis, dass sie das Kokain, wissend dass es Kokain ist, bestellt hat?

Kann die Polizei überhaupt den Besteller herausfinden? Es wurden VPN plus Torbrowser plus XMR (Monero, ist noch anonymer als Bitcoin, man kann die Identität des Bezahlers nicht ausfindig machen) zur Bezahlung verwendet.

Wie soll die Polizei bei diesem Sachverhalt an die Identität des Bestellers kommen? Oder ist eben der Abholversuch des Paketes schon Beweis genug?

Die Adresse an die bestellt wurde ist übrigens nicht der Hauptwohnsitz des Bestellers, sondern eine Eigentumswohnung die extrem selten (das letzte mal für ein paar Tage im Jänner) vom Besteller genutzt wird und die auch schon mal vermietet wurde, es könnte also theoretisch der vorige Mieter noch einen Schlüssel zum Postkasten haben und das Paket bestellt haben. Kann man also dem Besteller die Bestellung nachweisen?

Und falls ja, wie wird die Strafe ausfallen? Es handelt sich um 10 Gramm Kokain zum Eigenbedarf (wirklich Eigenbedarf, keinerlei Dealervergangenheit oder Sachen zuhause, die ein Dealer zuhause hätte und bekannte Suchtvergangenheit). Könnte die Polizei womöglich sogar die Wohnung durchsuchen?

Was meint ihr? Mir ist vor allem wichtig zu wissen, ob die Polizei in so einem Fall so vorgeht (zum Paket abholen mit gelbem Zettel zum abholen aufs Postamt mit Ausweis bestellen, allerdings muss der Abholer nicht der auf dem Paket geschriebene Empfänger sein)? Das ganze spielt sich in Österreich ab btw..Der Besteller ist sich einfach unsicher, ob er zum Postamt gehen und es abholen soll. Nicht, das gar die Polizei gerufen wird, sobald der Besteller zum abholen mit Ausweis (der sich natürlich mit dem Namen auf dem Paket gleicht) erscheint..Allerdings braucht er die Ware dringend..

Vielen Dank für eure Meinungen und Erfahrungen!



alles2
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Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Kokain aus dem Darknet

Beitrag von alles2 » 19.06.2025, 13:54

Nicht auszuschließen, dass gerade eine Überwachung stattfindet, um den Ausmaß der Aktivität (z.B. die Gewerbsmäßigkeit, Mittäterschaft usw.) auszuforschen. Da geht es darum, wie oft die Grenzmenge gemäß § 28b SMG (Suchtmittelgesetz) überschritten wird. Bei Kokain sind es laut Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) 15 g. Die Polizei lernt auch dazu und in Bezug auf die Unterbindung der Drogenkriminalität erweitert sich ihr Wirkungskreis stetig und deren Schmähs werden immer ausgeklügelter. Natürlich kann der Besteller ein Lockvogel zur Abholung vorschicken. Jemand, der was zu verbergen hat, könnte diese Vorgehensweise vorziehen. Wenn wer drogensüchtig ist und nur kurz und schmerzlos zu seinem Zeug gelangen möchte, der würde sicherlich weniger streng bestraft werden (auch eine Diversion wäre möglich), als jemand, der organisiert vorgeht. In wie fern der Lockvogel in dem Ganzen eingeweiht ist, würde sich erst erweisen. Kann er glaubhaft machen, dass er nicht von Drogen ausging, könnte er fein raussein. Er würde aber höchst wahrscheinlich den Auftraggeber benennen. Dann hat die Polizei alles, was sie braucht. Und würde nicht mit dem Namen rausgerückt werden, macht sich der Abholer gleich mal verdächtig, dazuzugehören. Ob und welche Strafe blühen könnte, findet man hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=15&t=25276
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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