§153 StGB Begehung durch Unterlassung

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AlNi2024
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§153 StGB Begehung durch Unterlassung

Beitrag von AlNi2024 » 30.06.2026, 14:08

Folgender Sachverhalt: Hausverwaltung vereinnahmt für den Wohnungseigentümer die Mieten inkl. BK. Der Wohnungseigentümer verkauft die Wohnung und die Mieten ab August stehen schon dem neuen Eigentümer zu. Leider wird die Hausverwaltung erst im September schriftlich darüber informiert.
Die Hausverwaltung weigert sich eine Korrektur der Buchhaltung vorzunehmen und lässt die Mieten auf dem Konto des Alteigentümers. Trotz zivilrechtlicher Klage und Anzeige bei der Polizei erstellt die Hausverwaltung für den Alteigentümer eine Abrechnung im folgenden Jahr und zahlt diesem ein Guthaben aus.
Das Geld war faktisch stet auf den von der Hausverwaltung geführten Konten.

Kann hier §153 StgB durch Unterlassung argumentiert werden, da die Hausverwaltung trotz Kenntnis eine Korrektur unterlässt und in weiterer Folge sogar an den Alteigentümer auszahlt? Die Abrechnung wurde auch in voller Kenntnis nicht bis 31 Juli sondern bis 30 September erstellt. :?:



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