Die Hausverwaltung weigert sich eine Korrektur der Buchhaltung vorzunehmen und lässt die Mieten auf dem Konto des Alteigentümers. Trotz zivilrechtlicher Klage und Anzeige bei der Polizei erstellt die Hausverwaltung für den Alteigentümer eine Abrechnung im folgenden Jahr und zahlt diesem ein Guthaben aus.
Das Geld war faktisch stet auf den von der Hausverwaltung geführten Konten.
Kann hier §153 StgB durch Unterlassung argumentiert werden, da die Hausverwaltung trotz Kenntnis eine Korrektur unterlässt und in weiterer Folge sogar an den Alteigentümer auszahlt? Die Abrechnung wurde auch in voller Kenntnis nicht bis 31 Juli sondern bis 30 September erstellt.