Körperverletzung provoziert durch Bespucken von Autolenker- Anstandsverletzung?

Diskutieren Sie über strafrechtliche Themen wie z.B. Diebstahl, Betrug, Verleumdung, Körperverletzung.
Antworten
Mark123
Beiträge: 2
Registriert: 17.06.2025, 13:06

Körperverletzung provoziert durch Bespucken von Autolenker- Anstandsverletzung?

Beitrag von Mark123 » 17.06.2025, 13:46

Hallo,

Ein Fahrzeuglenker wurde so wütend weil ich ihn beim Radfahren beim Spucken getroffen habe, dass er mich von Hinten verfolgt hat, und vom Rad gestoßen hat, wodurch es zu einer Körperverletzung gekommen ist. Ein weiterer Lenker wurde auch getroffen und hat mich angezeigt. Wenn ich jetzt eine Straferkenntnis der Behörde §1 Abs. 1 Z 1 des Wiener Landes- Sicherheitsgesetzes von 110€ bezahle,… und sozusagen eine Schulderkenntniss akzeptiere…Kann es dann bei einer Behandlung der Krankenkasse zu einer Regressforderung an mich kommen?

Dieser Angriff wurde mit einer fahrlässigen Körperverletzung angezeigt gegen unbekannter Täter gemacht. Meine zweite Frage hier: Ist das korrekt? Fahrlässigkeit!, wenn mich einer verfolgt und von Rad stößt, ist das dann kein Vorsatz?
Die Wiener Polizei hat das jedenfalls als fahrlässige Körperverletzung eingestuft...spielt das eine Rolle? Da der Täter sowieso geflüchtet ist (und unwahrscheinlich dass der gefasst wird)



alles2
Beiträge: 4076
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Körperverletzung provoziert durch Bespucken von Autolenker- Anstandsverletzung?

Beitrag von alles2 » 19.06.2025, 01:30

Irgendwie kann ich nicht ganz folgen. Wie war denn der genaue Tathergang? Ein Kraftfahrzeuglenker soll Dich vom Rad gestoßen haben, weil Du sein Auto angespuckt hast? Wie ist er dabei vorgegangen? Der hätte dann ja Schrammen und Dellen in Kauf genommen! Oder war es ein Cabrio mit offenem Dach? Du hast ihn anscheinend angespuckt, warum? Wie und von wem wurde der Dritte getroffen und ist das auch ein Radfahrer?

Wenn Du ein KFZ bespuckt hast und nur dafür die Verwaltungsstrafe bezahlt wird, kann daraus keinerlei Zusammenhang zu einem Schadensersatz gegenüber dem Dritten abgeleitet werden. Der Autofahrer hätte die Verantwortung für seine verunglückte Racheaktion zu tragen. Vielleicht bezieht sich die fahrlässige Körperverletzung auf den Unfall des dritten Beteiligten durch den KFZ-Lenker. In Bezug auf Dich könnte es dennoch bei der Fahlässigkeit bleiben, wenn man zu der Überzeugung gelangt, dass der Autofahrer eigentlich was anderes vorgehabt hätte, es dabei allerdings ungeschickt vollzogen wurde.

Es macht durchaus einen Unterschied, ob man wegen Körperverletzung gem. § 83 StGB (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) oder fahrlässige Körperverletzung gem. § 88 StGB (bis zu 3 Monate Freiheitsstrafe) bestraft wird. Während dem Ermittlungsverfahren kann sich die rechtliche Beurteilung ändern und die Fahrlässigkeit in Vorsatz umgewandelt werden.


Ergänzung via PM:
Mark123 hat geschrieben:
20.06.2025, 12:59
Hallo,
Zunächst mal herzlichen Dank für deine Antwort/posting bzgl. der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG...
Ich fürchte wohl, dass ich da etwas länger ausholen muss, auch weil ich als juristische Laie nicht genau beurteilen kann was relevant(er) ist und was weniger...
Mich hat vor 3 Tagen ein Schreiben der Wr. Polizei erreicht wo eine Straferkenntnis festgestellt wurde.
Da steht..."Sie haben den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie haltende PKW bespuckt haben und im Zuge dessen auch eine Person, welche sich auf dem Beifahrersitz eines solchen befand"...
Der Tathergang:
[...]Ich [...] spucke regelmäßig. Das ist so meine Angewohnheit [...]. Dabei dürfte ich wohl durch das offene Autofenster den einen oder anderen unabsichtlich getroffen haben. U.a einen Mann, der total ausgerastet ist, und mich verfolgt haben dürfte und von hinten vom Rad gestoßen hat, wobei er mich leicht verletzt hat (ein paar Schürfwunden und Prellungen an Armen, Beinen und im Lendenbereich einen Bluterguss). Der Typ hat dann auch wie ein Wahnsinniger auf mein Rad eingeschlagen, weil ich seinen Schlägen ausgewichen bin, und in eine Hotellobby geflüchtet bin, wo ich auf die verständigte Polizei gewartet habe (offenbar hat diese anzeigende Frau den Notruf gewählt - oder jemand anderer?). Auch hat mich dieser PKW-Lenker mich mit dem Umbringen bedroht. Das habe ich dann auch bei einer Zeugenladung im einer Wr. Polizeiinspektion so zu Protokoll gegeben!
Ich habe jedenfalls nicht bemerkt, dass mich jemand verfolgt und dass ich jemanden beim Spucken erwischt habe. Der unbekannte Schläger ist dann geflüchtet.
Angezeigt hat mich dann eine andere Frau, die ich wohl auch erwischt habe. Ich habe mich aber dann vor Ort vor der Polizei bei der Frau entschuldigt, aber als Milderungsgrund wurde das nicht gewertet (in der Straferkenntnis steht vielmehr dass "erschwerend war eine Vormerkung, hieramts bekannt"). Ich habe keine Ahnung was das für eine Vormerkung sein kann! [...]
Da habe ich die Frage: Was speichert da die Behörde von mir ab? Und wie lange? Dürfen die das? Und hat das etwas mit dem Fall zu tun?
Die Frau hat meine Entschuldigung aber nicht akzeptiert und etwas von Krankheiten etc. geredet.
Dann ist da meine Frage: Kann das für mich dann auch zivilgerichtliche Verfahrensfolgen haben?
[...]
Jedenfalls hat sich diese Frau so über mich geärgert, dass sie den Schläger wohl als "harmlosen Mitbürger" dargestellt hat, weil ansonsten kann ich es nicht verstehen, dass dies unter "fahrlässige Körperverletzung" fällt. Aber wie gesagt, mir wurde da offenbar weniger geglaubt.
Obwohl das wahrscheinlich egal ist, juristisch oder? Als Radfahrer ist man in Wien sowieso immer teilschuldig, oder?

Zum "Amtsprozedere": Da kam vor ein paar Woche ein Schreiben, wo ich mich rechtfertigen sollte... dass habe ich ordnungsgemäß gemacht [...] dass ich mehrmals gespuckt habe und möglicherweise unbeabsichtigt unbekannte Leute getroffen habe. Danach wurde ich von einem unbekannten Mann tätlich angegriffen. Dieser Angriff wurde separat zur Anzeige gebracht gegen unbekannt bezüglich einer fahrlässigen Körperverletzung.
Nach dieser Rechtfertigung, habe ich eine weitere Möglichkeit der Stellungnahme genutzt, und dann in einem dritten Schreiben eine Straferkenntnis, wo dann u.a. steht, dass ich lt. eigenen Angaben wütend darüber war, dass ich nicht problemlos an den haltenden Fahrzeugen vorbeifahren konnte. Das stimmt zwar auch, und wurde wohl auch von der Polizei so zu Protokoll gegeben.
Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen steht dann in dem Behördenbrief auch noch, dass es "der Lebenserfahrung entspricht, dass die von einem Beschuldigden bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH 26.01.1996, 95/02/0289 und vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, § 45 AVG Nr. 64a und b).
Und diese Gesetzte wurden dann angewendet und meine Glaubwürdigkeit weniger Gewicht zu geben...
Jedenfalls tendiere ich nun dazu die 110€ als Geldstrafe zu bezahlen.

Wobei ich dann bei meiner dritten Frage angekommen bin:
Kann die Krankenkasse dann die Behandlungskosten als Regress sozusagen von mir fordern, weil ich dann sozusagen mich "schuldig" bekenne weil ich die Geldstrafe bezahle?
Eine völlig natürliche Reaktion, wenn eine getroffene Person nach einer Spuck-Attacke behauptet, sie könnte nun eine Krankheit davontragen. Nur so lange das nicht nachgewiesen und kein Schaden entstanden ist, wird die gute Dame auch nichts daraus gewinnen. Es stellt sich ohnehin die Frage, ob sie wirklich getroffen wurde und wenn ja, wo, weil davon nichts zu lesen ist! Streitbare Personen können viel behaupten.

Ein Strafverfahren kann jederzeit eingestellt werden, wenn die Hinweise für eine etwaige Tat nicht ausreichend genug sind. Wenn wer nicht am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wurde, wüsste ich nicht, wieso es dann zu einer Anklage kommen sollte.

Auch kann ich nicht erkennen, wie eine Regressforderung der Krankenkasse entstehen soll, wenn Du doch niemand nachweislich verletzt haben dürftest und folglich es zu keiner medizinischen Behandlung gekommen sein dürfte.

Häufig schlägt sich eine Anstandsverletzung mit 100 Euro zu Buche, während unter widrigsten Umständen bis zu 700 Euro möglich wären. 10 Euro könnten wegen einer Vormerkung draufgeschlagen worden sein. Bei der Behörde könntest erfragen, was es mit der Vormerkung zu tun hat und ob diese überhaupt einschlägig ist. Wenn Du meinst, dass bei der Bemessung der Strafe eventuelle Milderungsgründe nicht berücksichtigt wurden, kannst Du das im Rahmen der Beschwerde ergänzen. Meiner Einschätzung nach wird ein reumütiges Verhalten als selbstverständlich gesehen und nicht mildernd gewertet (siehe auch § 32 Abs.2 StGB). Hättest Du es unterlassen, wäre Dir ein besonders niedriger Unrechtsgehalt erschwerend vorgeworfen worden. Sollte das Verfahren beim Verwaltungsgericht nicht erfolgreich sein, kämen jedoch 11 Euro zur Strafe dazu. Im Zuge dessen könnte (falls zutreffend) vorgebracht werden, weder über durchschnittliches Einkommen noch über ein Vermögen zu verfügen, was zur Herabsetzung der Geldstrafe führen könnte, sollten dem spezial- und generalpräventive Erwägungen nicht entgegenstehen. Die Bekanntgabe allfälliger Sorgepflichten könnte sich ebenso positiv auswirken. Man könnte auch behaupten, alkoholisiert oder berauscht gewesen zu sein. Davon wäre allerdings grundsätzlich abzuraten, insbesondere wenn man einen Führerschein hat oder erwerben möchte.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Mark123
Beiträge: 2
Registriert: 17.06.2025, 13:06

Re: Körperverletzung provoziert durch Bespucken von Autolenker- Anstandsverletzung?

Beitrag von Mark123 » 24.06.2025, 09:46

Hallo,
Danke für die Antwort und den wertvollen Input!

In der Begründung bzgl. der Straferkenntnis der Behörde steht zu lesen, dass „ich lt. eigenen Angaben wütend darüber wurde, dass ich nicht problemlos an den stehenden PKWs vorbeifahren konnte… damit habe ich mich wohl selbst belastet.
In einer späteren Rechtfertigung habe ich dann noch zusätzlich von der Abgasen geschrieben, aber dann schreibt die Behörde  "der Lebenserfahrung entspricht, dass die von einem Beschuldigen bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH 26.01.1996, 95/02/0289 und vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, § 45 AVG Nr. 64a und b).
Meine Frage: Ist dies in Ordnung was die Behörde da für Gesetzte aus der Mottenkiste zaubert?
Ich stand unter Schock, da mich so ein Wahnsinniger vom Rad geschlagen hat und mich mit dem Umbringen bedroht hat…

Aber außer diese streitbare Frau die mich angezeigt hat, hat es niemand gesehen! Da der PKW Lenker, der aus seinem Auto gesprungen ist, mir hinterher gelaufen ist und mich vom Rad geschlagen hat, geflüchtet ist. Ob ich den Typ beim Spucken erwischt habe ist unklar aber möglich.
Meine Frage: Kann ich dann trotzdem bestraft werden, wenn es nicht nachgewiesen ist! Ich meine es kann ja jeder PKW Lenker so etwas behaupten, wenn er wütend ist im Stau zu stehen und man an ihm vorbeiradelt…

Meine Frage bzgl. Körperverletzung und Sachbeschädigung: Kann ich bei einem flüchtigen Täter irgendwelche Kosten ersetzt bekommen. Die mir als Schaden Körperverletzung und Sachbeschädigung entstanden sind?
RE: Der Schaden, die Körperverletzung ist dann mir entstanden, durch den Täter. So war meine Frage bzgl. der Regressforderung der Krankenkasse gemeint.

Zur Strafhöhe:
In der Straferkenntnis steht, dass ich 10€ als Beitrag der Kosten des Strafverfahrens (10% der Strafe) zu bezahlen habe.
Aktuell verdiene ich gerade mal so ein paar Euro über der Geringfügigkeit (550€), da könnte ich wohl eine Herabsetzung der Strafe erwirken, aber die Behörde wird wohl an der Anstandsverletzung festhalten.

alles2
Beiträge: 4076
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Körperverletzung provoziert durch Bespucken von Autolenker- Anstandsverletzung?

Beitrag von alles2 » 25.06.2025, 01:50

Ob das Spucken den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllen könnte, wäre im Einzelfall zu klären. Ganz abwegig ist das nicht. Und hier denke ich, dass es einen Unterschied machen könnte, ob Du von einer durch Körperflüssigkeit übertragbaren Krankheit wusstest oder pumperlgesund bist.

In einem gerichtlichen Strafverfahren würden schon Indizien genügen (freie Beweiswürdigung durch den Richter), um verurteilt zu werden. Gibt es in einem Verwaltungsverfahren keinen Beweis, so würde der Bescheid der Behörde meistens aufgehoben werden. In strittigen Situationen wird daher üblicherweise die mündliche Verhandlung anberaumt werden, damit der Richter de Parteien wie bei der Polizei über den Hergang des Vorfalls befragen kann.

Auch ein Strafgericht zieht gerne die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung als Beweis heran. Verantwortet sich der Verdächtigter im gerichtlichen Verfahren plötzlich anders, wird ihm das dann oftmals nicht mehr geglaubt. Außer er kann äußerst plausibel erklären, warum er sich einst zu der Aussage hatte hinreißen lassen.

Meines Erachtens macht es bei der Verwaltungsstrafe keinen Unterschied, ob Du eine Person getroffen hast oder nicht, weil es um das absichtliche Spucken gegen fremdes Gut an sich geht. Bei einer Strafe nach dem StGB ginge es um die wesentliche Frage, ob Du es in Kauf genommen hast, eine Person zu treffen.

Eine strafrechtliche Anzeige gegen eine vorerst unbekannte Person ist möglich. Ob dabei was rausschaut, wäre die andere Sache. Für eine zivilrechtliche Schadensersatzklage müsste man zuerst den Schädiger kennen. Zwar gäbe es die Opferhilfe Weisser Ring, doch bei fahrlässiger Körperverletzung hat man leider keinen Anspruch auf Prozessbegleitung. Es heißt dann immer, dass man sich an die Rechtsanwaltskammer wenden soll (die erste anwaltliche Beratung sei kostenlos) und man sich natürlich auch gerne an den Opfer-Notruf 0800 112 112 wenden könne.

Entsprechend § 64 Abs.2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) würden die 10 Euro nur bei einem Einspruch gegen das Straferkenntnis anfallen, die aber bei einer Verfahrenseinstellung nicht bezahlt werden müssen (§ 66 Abs.1 VStG). Wird nur die Höhe der Strafe beeinsprucht, gesteht man sich die Tat an sich ein.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste