Strafanzeige Verbreitung pornographischer Schriften

Diskutieren Sie über strafrechtliche Themen wie z.B. Diebstahl, Betrug, Verleumdung, Körperverletzung.
Antworten
user40694
Beiträge: 1
Registriert: 18.08.2024, 22:37

Strafanzeige Verbreitung pornographischer Schriften

Beitrag von user40694 » 18.11.2024, 18:55

Hallo!



Ich bin Content Creatorin auf OnlyFans. Folglich mache ich Werbung für meinen OF-Kanal auf diversen Sozialen Medien, darunter auch X (ehemalig: Twitter). 

Nun mache ich es auf X so, dass ich auf die Profile von anderen OF-Nutzerinnen gehe, deren Kommentare durchschaue und total zufällig Leute wähle, die zuerst geprüft werden, ob sie denn überhaupt volljährig sind. Anschließend sende ich ein kleines Bild von mir in einem Dessous und werbe eben damit, dass, wenn es ihnen gefällt, sie gerne mein OnlyFans besuchen können.

Ich habe heute wohl auf einen nicht gut gelaunten X-Nutzer gestoßen, der zwar fleißig bei anderen Frauen rumsabbert, aber mit meinem Foto überhaupt nicht einverstanden war und mich angeblich angezeigt hat/anzeigen wird. Der Grund wäre eben Verbreitung pornographischer Schriften, § 184 Abs. 1 Nr. 6 Deutsches StGB. (Siehe Anhang) 

Das Foto was ich ihm gesendet habe, zeigt mich in einem halbwegs transparenten Oberteil, wo man die Nippel durchsehen kann.


Jetzt frage ich mich, ob ich in ernsthafte Schwierigkeiten geraten könne, obwohl A) Die Intention NIE Belästigung, sondern einfach Marketing war, B) diese Person nicht speziell angezielt wurde, C) die Person in Deutschland wohnt und ich in Österreich, D) meiner Meinung nach es nicht pornograpisch ist. Zusätzlich macht er sich selbst noch strafbar, indem er den ganzen Chatverlauf und die angebliche Anzeige ÖFFENTLICH auf seinem X-Profil gepostet hat, und ich den Kommentaren total gemobbt und beleidigt werde...


Freue mich sehr über Tipps und Ratschläge, wie ich am besten mit dieser Situation umgehen soll!



MFG
Dateianhänge
IMG_1020-min.PNG
Strafanzeige
IMG_1020-min.PNG (213.64 KiB) 1800 mal betrachtet
IMG_1057.jpeg
Twitter Post
IMG_1057.jpeg (167.15 KiB) 1844 mal betrachtet
Zuletzt geändert von user40694 am 18.11.2024, 21:18, insgesamt 1-mal geändert.



MG
Beiträge: 1530
Registriert: 11.05.2007, 09:16
Kontaktdaten:

Re: Strafanzeige Verbreitung pornographischer Schriften

Beitrag von MG » 18.11.2024, 20:09

Als Anwalt in Ö maße ich mir natürlich nicht an, zum deutschen Strafrecht eine fachliche Auskunft geben zu können, aber als Jurist würde ich nach ein bisschen Recherche dazu tendieren, dass in Ihrem Fall schon das Tatbestandsmekrmal "Pornographie" nicht gegeben ist.

Sämtliche Definitionen, die sich dazu im Netzt finden, lauten in etwa so wie diese hier:

Unter Pornografie ist eine Darstellung zu verstehen, die unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und die in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt ist, sowie dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertevorstellungen gezogenen Grenzen eindeutig überschreitet.

Diese Definition ist mit folgender Erläuterung zu ergänzen. Wesentlich ist:

inhaltlich die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns und die Reduzierung auf eine apersonale Sexualität sowie die Degradierung des Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt und
formal die überdeutliche und detaillierte Darstellung sexueller Vorgänge und deren aufdringliche und unverfremdete Vermittlung.

Quelle: https://www.kjm-kriterien.de/medienrechtliche-unzulaessigkeit/pornografie-definition

Interessant auch:
Definition
Juristisch unterscheidet man in Deutschland gemäß § 184 des Strafgesetzbuches (StGB) drei Typen sexuell expliziter Darstellungen:

Erotika bzw. Softcore-Darstellungen, die sexuelle Interaktionen andeutungsweise und eingebettet in größere Handlungskontexte zeigen (für Minderjährige erlaubt),
einfache Pornografie bzw. Hardcore-Darstellungen, die sexuelle Interaktionen detailliert und weitgehend isoliert zeigen (Erwachsenen vorbehalten) und
illegale bzw. harte Pornografie (Gewalt-, Tier-, Kinder- und Jugendpornografie), deren Produktion und Verbreitung sowie – bei Kinder- und Jugendpornografie – auch deren Besitz unter Strafe steht.

Quelle: https://www.schau-hin.info/sicherheit-risiken/pornografie-im-internet

Zur Sicherheit sollten Sie aber Ihre Frage an entsprechende Fachleute in D richten.

Alles Gute,
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

alles2
Beiträge: 3710
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Strafanzeige Verbreitung pornographischer Schriften

Beitrag von alles2 » 19.11.2024, 01:13

Vergiss nicht, wenn man ein Laufhaus aufsucht, dann kennt man den Grund sehr genau. Geht man in ein Gasthaus, dann wohl nicht, um entblößte Geschlechtsteile zu erblicken oder Werbung mit Nacktbilder (Nudes) zu erhalten. Was in Österreich noch nicht strafbar sein mag, z.B. weil es nicht in § 120a StGB aufgenommen wurde, kann in Deutschland schon ganz anders aussehen, wo das unaufgeforderte Übersenden intimer Bilder (ohne Einverständnis) des Empfängers strafbar sein kann.

Auf folgende Seite wird kurz und bündig beschrieben, was nach Auffassung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) im Sinne der Strafnorm des § 184 Abs.1 Nummer 6 StGB eine Pornografie darstellt, wie das mit dem Schriften zu verstehen ist und wie Betroffene vorgehen sollten:

https://www.polizei.bayern.de/kriminalitaet/internetkriminalitaet/straftaten-im-netz/002400/index.html

Demnach muss Pornographie keine sexuelle(n) Handlung/Vorgang zeigen und es dürfte bereits erfüllt sein, wenn die sexuelle Erregung des Betrachters ausgelöst wird. Für meine Begriffe hast Du genau das als Lockmittel ausgenutzt bzw. handelt es sich bei Deinem Foto sicher um keine Wikipedia-Aufklärung zu den sekundären Geschlechtsmerkmalen der Frau.

Ich würde mir aber noch keine(n) Stress machen, weil so eine Strafanzeige noch lange nichts bedeuten muss. Erst wenn Du eine Vorladung von der Polizei bekommst, wonach Du zu einem Termin zu erscheinen hättest, oder an Dich ein beeinspruchbarer Strafbefehl ergeht, bestünde Handlungsbedarf. Bin mir nicht sicher, ob und wie Du via OF zum X-Account von dem Typen gelangt bist. Sollte er die Daten dort hinterlegt haben, könnte man schon argumentieren, dass Du sehr wohl von einer erwünschten Kontaktaufnahme ausgehen musstest. Nicht selten stellt die Staatsanwaltschaft solche Verfahren mangels Beweisen oder nicht berechtigtem Aufwand ein.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 5 Gäste