Anklage am Bezirksgericht wegen $146 und Urkundenfälschung
-
- Beiträge: 7
- Registriert: 08.10.2013, 00:53
Anklage am Bezirksgericht wegen $146 und Urkundenfälschung
Hallo !
Zu meiner Frage . Hat jemand Erfahrungen mit Bezirksgerichten im Strafrecht?
Meine lezte Vorstrafe liegt mehr als 6 Jahre zurück. Damals wurde ich wegen schwerem betrugs zu 14 monaten haft am LG Wien verurteilt die ich mit einer Fußfessel abgesessen habe.
da ich aber anfang 2024 einen erneuten blödsinn gemacht habe ( bei einem essenslieferanten essen bestellt und nicht bezahlt) ist meine frage ob ich mit einer bewährung davon kommen kann oder nicht ? Natürlich kann manhier nur spekulieren aber vielleicht kann man mir ja tipps geben . Ich bin besachwaltet und habe gerademal 70 euro in der woche und habe das eigentlich nur aus Not getan weil ich Hunger hatte. Ist es ausgeschlossen das man wenn man schon mal verurteilt worden ist eine eine Bewährung bekommt ? Bin für erfahrungen sehr dankbar !!
Lg
Zu meiner Frage . Hat jemand Erfahrungen mit Bezirksgerichten im Strafrecht?
Meine lezte Vorstrafe liegt mehr als 6 Jahre zurück. Damals wurde ich wegen schwerem betrugs zu 14 monaten haft am LG Wien verurteilt die ich mit einer Fußfessel abgesessen habe.
da ich aber anfang 2024 einen erneuten blödsinn gemacht habe ( bei einem essenslieferanten essen bestellt und nicht bezahlt) ist meine frage ob ich mit einer bewährung davon kommen kann oder nicht ? Natürlich kann manhier nur spekulieren aber vielleicht kann man mir ja tipps geben . Ich bin besachwaltet und habe gerademal 70 euro in der woche und habe das eigentlich nur aus Not getan weil ich Hunger hatte. Ist es ausgeschlossen das man wenn man schon mal verurteilt worden ist eine eine Bewährung bekommt ? Bin für erfahrungen sehr dankbar !!
Lg
Re: Anklage am Bezirksgericht wegen § 146 und Urkundenfälschung
Die bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs.1 StGB ist möglich, sofern keine Bewährungsstrafe von maximal 24 Monaten offen ist und der Richter davon überzeugt ist, dass spezialpräventive Gründe nicht gegeben sind und es keiner Haft bedarf, um Dich von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Solltest Du noch keinen Strafantrag erhalten haben und läuft das Ermittlungsverfahren noch, kannst Du entsprechend § 108 StPO bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens (wegen Geringfügigkeit) einbringen, wonach Du die Tat aufrichtig bereust und Du auf Grund des Notstands nicht mehr wusstest, was Du tust. Die Begründung würde jedoch tendenziell nur ziehen, wenn Dein Vorgehen nicht planvoll und ausgeklügelt war. Ist man besonders mutig, könnte man die missliche Situation insofern unterstreichen, als dass man kurz davor war, einen Ladendiebstahl zu begehen, weil Du bereits Kreislaufprobleme, Schädelweh, Seh- und Konzentrationsstörungen hattest, Du verwirrt warst und Dir schwindlig wurde. Du brachtest jedoch nicht mehr die Kraft für das ursprüngliche Vorhaben auf und hast daher zum Handy gegriffen, um so einfacher zu einer Nahrung zu gelangen. Das in Anlehnung von § 10 Abs.1 StGB nur als Idee, da auch die Rahmenbedingungen dafür passen müssten bzw. wir den genauen Ablauf der Straftatbestände nicht kennen.
Ist der Akt schon bei Gericht gelandet bzw. hast Du eine Ladung zur Hauptverhandlung erhalten, könntest Du es im Sinne von § 191 Abs.2 StPO dennoch mit einem solchen Antrag versuchen, der dann an den Richter zu adressieren wäre. Ob das wirklich so möglich ist, dazu fehlen mir die Erfahrungswerte, weil sowas eigentlich während der Verhandlung besprochen werden würde und man auf dieses Mittel eher zurückgreifen würde, wenn der Strafantrag offensichtlich fehlerbehaftet ist.
Ansonsten bleibt noch, so viele Milderungsgründe gemäß § 34 StGB wie möglich für sich beanspruchen. Also die Tat unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands, aus achtenswerten Beweggründen, aus Unbesonnenheit oder die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen worden sein könnte. Man schwach an Verstand war oder die Erziehung sehr vernachlässigt worden ist. Man sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen oder durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage dazu bestimmt worden ist. Das nur ein Auszug der ersten 10 von aktuell 19 möglichen Gründen.
Solltest Du noch keinen Strafantrag erhalten haben und läuft das Ermittlungsverfahren noch, kannst Du entsprechend § 108 StPO bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens (wegen Geringfügigkeit) einbringen, wonach Du die Tat aufrichtig bereust und Du auf Grund des Notstands nicht mehr wusstest, was Du tust. Die Begründung würde jedoch tendenziell nur ziehen, wenn Dein Vorgehen nicht planvoll und ausgeklügelt war. Ist man besonders mutig, könnte man die missliche Situation insofern unterstreichen, als dass man kurz davor war, einen Ladendiebstahl zu begehen, weil Du bereits Kreislaufprobleme, Schädelweh, Seh- und Konzentrationsstörungen hattest, Du verwirrt warst und Dir schwindlig wurde. Du brachtest jedoch nicht mehr die Kraft für das ursprüngliche Vorhaben auf und hast daher zum Handy gegriffen, um so einfacher zu einer Nahrung zu gelangen. Das in Anlehnung von § 10 Abs.1 StGB nur als Idee, da auch die Rahmenbedingungen dafür passen müssten bzw. wir den genauen Ablauf der Straftatbestände nicht kennen.
Ist der Akt schon bei Gericht gelandet bzw. hast Du eine Ladung zur Hauptverhandlung erhalten, könntest Du es im Sinne von § 191 Abs.2 StPO dennoch mit einem solchen Antrag versuchen, der dann an den Richter zu adressieren wäre. Ob das wirklich so möglich ist, dazu fehlen mir die Erfahrungswerte, weil sowas eigentlich während der Verhandlung besprochen werden würde und man auf dieses Mittel eher zurückgreifen würde, wenn der Strafantrag offensichtlich fehlerbehaftet ist.
Ansonsten bleibt noch, so viele Milderungsgründe gemäß § 34 StGB wie möglich für sich beanspruchen. Also die Tat unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands, aus achtenswerten Beweggründen, aus Unbesonnenheit oder die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen worden sein könnte. Man schwach an Verstand war oder die Erziehung sehr vernachlässigt worden ist. Man sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen oder durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage dazu bestimmt worden ist. Das nur ein Auszug der ersten 10 von aktuell 19 möglichen Gründen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
-
- Beiträge: 7
- Registriert: 08.10.2013, 00:53
Re: Anklage am Bezirksgericht wegen $146 und Urkundenfälschung
Ja also die verhandlung ist morgen am BG Hernals wegen § 223 StGB und 146 . Strafschärung würde denke ich nicht greifen weil meine lezte haft mehr als 6 jahre zurück liegt aber ich bin halt skeptisch wegen der Bewährung . Milderungsgründe kann ich jetzt nicht sagen . Ich bin bin psychisch sicher nicht stabil habe einen sachwalter etc und habe kein geld erschlichen sondern essen weil mir das geld ausgegangen ist und ich HUnger hatte-
Re: Anklage am Bezirksgericht wegen Betrug und Urkundenfälschung
Wenn die Staatsanwaltschaft auf die Strafverschärfung nach § 39 StGB besteht, wäre das in deren Anträgen des Strafantrags dabei. Aus Absatz 2 heißt es:
Daher gehe ich davon aus, dass Du davon verschont wirst.Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre, bei einer Verurteilung wegen einer mit zehn oder mehr Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung mehr als zehn Jahre, vergangen sind.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
-
- Beiträge: 7
- Registriert: 08.10.2013, 00:53
Re: Anklage am Bezirksgericht wegen $146 und Urkundenfälschung
Kann man irgendwie pauschal beantworten wie bezirksgerichte so urteilen im Gegensatz zu Landesgerichten ? Eher mildernd ? Eher härter mit wenig chancen auf Bewährung ?
Lg
Lg
Re: Anklage am Bezirksgericht wegen § 146 und 233 StGB
Ich kann jetzt nicht für alle Bezirksgerichte sprechen, aber für mich wirken die dortigen Strafrichter oft nicht sehr erfahren und sie strafen eigentlich nicht so hart. Du bist mit dem BG konfrontiert, weil es sich um ein "kleines" Verfahren handelt und diesmal die Höchststrafe nur 1 Jahr beträgt (§ 30 Abs.1 StPO).
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
-
- Beiträge: 7
- Registriert: 08.10.2013, 00:53
Re: Anklage am Bezirksgericht wegen $146 und Urkundenfälschung
Danke für deine Antworten !
Oft sagt man ja auch das es schon ausreicht wenn der richter schleht gefrühstückt hat
Hoffen wir mal das es nicht der Fall ist . Habe eine weibliche Staatsanwältin und Richterin . Oft sagt man auch dass das nicht so gut ist wenn der Angeklagte männlich ist . Naja wir werden sehen . das Dumme ist halt das es einschlägig ist da der vorfall damals 2016 $147 war und jetzt 146.
Oft sagt man ja auch das es schon ausreicht wenn der richter schleht gefrühstückt hat
Hoffen wir mal das es nicht der Fall ist . Habe eine weibliche Staatsanwältin und Richterin . Oft sagt man auch dass das nicht so gut ist wenn der Angeklagte männlich ist . Naja wir werden sehen . das Dumme ist halt das es einschlägig ist da der vorfall damals 2016 $147 war und jetzt 146.
Re: Anklage am Bezirksgericht wegen § 146 und Urkundenfälschung
Ich weiß, was Du meinst. Derbe Sprüche gäbe es genug, auch dass die Laune eines Richters davon abhängen kann, ob er am Vortag schlechten Sex hatte. Solange Du einer Frau nichts angetan hast, solltest Du mit den beiden Damen keine Schwierigkeiten haben. Kannst Du einer Verhandlung nicht folgen oder wird es Dir zu viel, kannst Du einen Verfahrenshilfeverteidiger bzw. unentgeltlichen Anwalt beantragen (§ 61 Abs.2 StPO). Aus taktischen Gründen kann man eine Verhandlung auch vertagen lassen, wenn man meint, dass es einem nicht gut geht (§ 275 StPO).
Auf jeden Fall alles Gute für Dich! Notfalls gäbe es noch die volle Berufung
Auf jeden Fall alles Gute für Dich! Notfalls gäbe es noch die volle Berufung
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
-
- Beiträge: 7
- Registriert: 08.10.2013, 00:53
Re: Anklage am Bezirksgericht wegen $146 und Urkundenfälschung
Habe heute mein Urteil bekommen.
2 Monate Bewährung auf 3 jahre .
dachte echt es wird mehr
2 Monate Bewährung auf 3 jahre .
dachte echt es wird mehr
Re: Anklage am Bezirksgericht wegen § 146 und Urkundenfälschung
Gratuliere, Du dürftest Dich ordentlich verhalten haben. Und Du siehst, beim BG alles halb so schlimm! Ein Sechstel vom Höchstmaß, also die Hälfte vom vielzitierten unteren Drittel halte ich für vertretbar. Möchtest dennoch ein Verfahren vor dem Dir vertrauten LG haben, hättest es mit einer Berufung erzwingen können
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste