Hallo, ein Freund musste vor kurzem einen Aussage machen bzgl. "SMG Par. 28 (Versuch)".
ZumTat-Hergang:
Vor 8 Monaten wurde im DarkNet
eine bis dato legale Substanz bestellt (Kratom)...da diese ausverkauft war schickte der Händler nach anger Wartezeit (2monate) ein - wie er sagte - gleichwertiges Ersatzprodukt...es kam jedoch nie etwas an (post). Nach 8 Monaten, also vor ein paar Tagen kam ein Brief von der Kripo: Aussage als Beschuldigter bzgl. "SMG PAR.28 Versuch"
...der deutsche Zoll hat vor 8 Monaten ein packet abgefangen mit:
110 g (Strassen)speed
20 LSD-trips
1g Meth
...also über der nicht geringen Menge...
Der Täter gab bei der Aussage an, daß er das Kratom zum ausschleichen bzw zur Milderung seiner Opiatabhängigkeit verwenden wollte..
Meine Frage: Täter ist nicht vorbestraft und war geständig - besteht hier die Chance auf eine Bewährung??
MFG
Miko
nicht geringe Menge SMG par.28 (versuch)
nicht geringe Menge SMG par.28 (versuch)
Zuletzt geändert von Placdig am 17.02.2024, 14:14, insgesamt 1-mal geändert.
Re: nicht geringe Menge SMG par.28 (versuch)
Der Täter gab bei der Aussage an, daß er das Kratom zum ausschleichen bzw zur Milderung seiner Opiatabhängigkeit verwenden wollte...
Re: nicht geringe Menge § 28 SMG (Versuch)
Nicht nur eine Bewährungsstrafe ist denkbar. Je nach Verantwortung und Glaubwürdigkeit könnte auch die Staatsanwaltschaft nach § 35 Abs.2 SMG sogar von der Verfolgung vorläufig zurücktreten.
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Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: nicht geringe Menge SMG par.28 (versuch)
Ok danke, hoffentlich...werd noch zu einer Rechtsberatung schauen.
LgW
LgW
Re: nicht geringe Menge § 28 SMG (Versuch)
Es hätte niemand was dagegen, wenn Du die neuen Erkenntnisse mit uns teilen würdest.
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