Selbstschussanlage im eigenen Garten
Selbstschussanlage im eigenen Garten
Ich habe mit folgendem Fall zu kämpfen, vielleicht kann ja wer helfen: X installiert in seinem Garten eine Selbstschussanlage um Diebe aufzuhalten sein Haus "auszuräumen", die jedoch erst bei unbefugten Zutritt ausgelöst wird. Auch stellt er dementsprechend ein sichtbares Warnschild auf. Meine Frage ist nun, falls ein Dieb dieses Schild zwar sieht, weil es eben sichtbar ist aber trotz dessen einbricht (weil er sich denkt, dass sicher niemand solch eine Anlage im Garten stehen hat und es dadurch nicht ernst nimmt) und von dieser Anlage erfasst und verletzt wird, kann der X überhaupt mit Verletzungsvorsatz gehandelt haben und sollte man dann die fahrlässige Körperverletzung prüfen bzw. kann man sich auf die eigenverantwortliche Selbstgefährdung stützen? Danke im Voraus!
Zuletzt geändert von Juslove am 07.01.2022, 00:53, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Selbstschussanlage im eigenen Garten
Kenne einen Fall aus meiner Umgebung, bei dem der Schuss ziemlich nach hinten losging. Daher sei Dir das hier angeraten, um den Ausmaß eines Fehltrittes vor Augen zu führen:
https://www.lvwg-ooe.gv.at/13422.htm
Man sollte von allem Abstand nehmen, das nicht selbstständig eine Notwehr nach § 3 StGB erkennen kann.
https://www.lvwg-ooe.gv.at/13422.htm
Man sollte von allem Abstand nehmen, das nicht selbstständig eine Notwehr nach § 3 StGB erkennen kann.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Selbstschussanlage im eigenen Garten
Hallo,
also von Notwehr nach §3 kann sowieso nicht die Rede sein, da ja schon bei der Abwägung zwischen Rechtsgütern und dem gelindesten Mittel die Prüfung scheitert. Des Weiteren ist die Einschränkung auf gegenwärtige bzw unmittelbar drohende Angriffe bedeutsam. Dies bedeutet vor allem, dass Präventivnotwehr gegen in der Zukunft liegende (wenn auch zu erwartende) Angriffe unzulässig ist. Weiter unterliegt Notwehr engen zeitlichen Grenzen.
Weiters kann man in dieser Diplomarbeit lesen: https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/2389645?originalFilename=true
also von Notwehr nach §3 kann sowieso nicht die Rede sein, da ja schon bei der Abwägung zwischen Rechtsgütern und dem gelindesten Mittel die Prüfung scheitert. Des Weiteren ist die Einschränkung auf gegenwärtige bzw unmittelbar drohende Angriffe bedeutsam. Dies bedeutet vor allem, dass Präventivnotwehr gegen in der Zukunft liegende (wenn auch zu erwartende) Angriffe unzulässig ist. Weiter unterliegt Notwehr engen zeitlichen Grenzen.
Weiters kann man in dieser Diplomarbeit lesen: https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/2389645?originalFilename=true
Re: Selbstschussanlage im eigenen Garten
Darum habe ich erwähnt, dass man sich von dem Vorhaben distanzieren sollte. Was anderes wäre es, wenn der Gefährdeter selbst den Mechanismus auslösen würde. Doch da muss einem echt fad sein.
Wer sich in die Materie vertiefen möchte, kann auch den ausgezeichneten Gesetzeskommentar durchlesen.
Wer sich in die Materie vertiefen möchte, kann auch den ausgezeichneten Gesetzeskommentar durchlesen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Selbstschussanlage im eigenen Garten
Danke für die Antworten, werde mir die Diplomarbeit mal durchlesen, scheint genau das zu sein nach dem ich gesucht habe
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 3 Gäste