Verfassungsverstoß durch TSchG?

Diskutieren Sie Fragen der Österreichischen Bundesverfassung und der Grundrechte.
Antworten
Jani
Beiträge: 2
Registriert: 19.12.2016, 18:46

Verfassungsverstoß durch TSchG?

Beitrag von Jani » 21.08.2017, 15:59

Hallo alle miteinander!

Ich hatte heute folgenden Gedankengang und hätte dazu gerne ein paar Meinungen gehört, bzw Argumente die für oder gegen eine Verfassungskonformität des Gesetzes sprechen.

Konkret geht es um § 8a Abs 2 TSchG (BGBl. I Nr. 61/2017, Kundgemacht am 25.04.2017).

Kurz zusammengefasst wird hierin bestimmt, dass Privatpersonen, weder online noch „offline“ ein Tier, dass sie abgeben (also verschenken oder verkaufen) wollen inserieren dürfen.
Normzweck war, dass der illegale Tierhandel eingedämmt wird. Mein Gedankengang betrifft aber eher die "Randfolgen" des Gesetzes abseits des illegalen Tierhandels.
Konsequenz dieses Gesetz für den "normalen Bürger" ist nämlich, dass die einzige Möglichkeit um ein Tier abzugeben ist, dieses in ein Tierheim zu bringen.
Tierheime sind aber nicht alle staatlich (manche werden staatlich gefördert) und sind im Normalfall nicht dazu verpflichtet alle Tiere aufzunehmen. In der Regel haben sie auch nicht die Kapazität dazu, gerade im Sommer.

Wenn aber Tiere gem 285a ABGB wie Sachen behandelt werden, wenn keine abweichenden Regelungen bestehen, und man mit seinem Eigentum (§ 353 ABGB), in den Grenzen des § 364 ABGB, verfahren kann wie man will (vgl. z.B. §§ 354, 362 ABGB), verstößt das dann nicht gegen das absolut geschützte Rechtsgut der Eigentumsfreiheit gem Art 5 StGG?

Denn es bleibt dem Eigentümer eines Tieres, der dieses nicht mehr behalten kann, will oder möchte keine legale Lösung um sich seines Eigentums zu "entledigen". Er ist also meiner Meinung nach erheblich in seiner Eigentumsfreiheit beschränkt, durch den Zwang das Eigentum zu behalten.

Ist der Zweck illegalen Tierhandel einzudämmen hier als um so viel wichtiger zu beurteilen als die Eigentumsfreiheit des einzelnen Bürgers?

Weiterhin sind bei einem Tier damit auch weitere (laufende) Kosten verbunden, die der Tierbesitzer gezwungen ist weiterhin zu bezahlen.

Kann das so Verfassungskonform sein? Eine Verpflichtung sein Eigentum zu behalten sowie dadurch verursachte Kosten?

Weiterhin frage ich mich, wo hier die Vorhersehbarkeit von Normen für den Rechtsanwender bleibt? Jemand der vor Kundmachung des Gesetzes ein Tier zu sich genommen hat, musste davon ausgehen können, dass er das Tier wieder abgeben kann, wenn es nicht funktioniert. Das Gesetz enthielt aber auch keine Übergangsfrist oder ähnliches, diese Tiereigentümer wurden also ebenso überrumpelt (genau wie Pflegestellen für Hunde, etc).

Wie ist das rechtlich zu rechtfertigen?

Ich freue mich schon auf interessante Anmerkungen! :-)



Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 12 Gäste