Öffentliche Ausschreibung lt Bundesvergabegesetz

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dragonfruit
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Öffentliche Ausschreibung lt Bundesvergabegesetz

Beitrag von dragonfruit » 21.04.2012, 13:17

Ich habe folgende Frage und hoffe, dass mir jemand von ihnen helfen kann.
was wird zur berechnung des auftragswertes bei öffentlichen ausschreibungen herangezogen?
sind es nur tatsächliche zahlungen, die der auftraggeber zu zahlen hat oder zählen dazu auch unbare leistungen wie zb das zur verfügung stellen eines gebäudes?

vielen dank für die hilfe!

dragonfruit



Hank
Beiträge: 1449
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 29.04.2012, 04:19

Ich tät' sagen, heute überwiegt auch im öffentlichen Bereich die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Dinge, Geldleistungen und geldwerte Leistungen - die Kämmerer kämmen alles nach Einspar- bzw. Einnahmemöglichkeiten ab. Billigstbieter- und nicht Bestbieterprinzip herrscht vor.

Andreas Spitzwieser
Beiträge: 3
Registriert: 29.03.2011, 13:17

Auftragswert

Beitrag von Andreas Spitzwieser » 28.09.2012, 08:01

Mangels Kenntnis des genaues SV und der zu erbringenden Leistung, kann ich dazu nur antworten, dass sich das klar aus § 13 Abs 1 BVergG ergibt: "....Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu ZAHLEN ist......"
Da unbare Leistungen nicht zu zahlen sind, sind diese mM auch nicht in die Berechnung aufzunehmen.

Wenn die Erbringung unbarer Leistungen jedoch ein Zuschlagskriterium sind bzw sein sollen, dann ist dies auch in die Ausschreibung aufzunehmen. zB: "Die Leistung ist in dem vom AG bereitgestellten Gebäude, Objekt Nr: ....... zu erbringen."
Wichtig ist die Transparenz der Ausschreibung und die Gleichbehandlung aller Bieter.[/b]

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