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Feststellungsbescheid im Zusammenhang mit dem AMS
Verfasst: 04.06.2024, 15:47
von wowofofo
Was ist ein Feststellungsbescheid im Zusammenhang mit dem AMS
Das AMS hat mit einer sehr seltsamen Begründung die Zahlungen eingestellt. Ich habe einen Bescheid verlang, aber keinen erhalten (mehr als 6 Wochen vergangen).
Nun wurde mir gesagt ich müsse einen „Feststellungsbescheid“ verlangen.
Was ist das, nirgends findet sich in diesem Zusammenhang ein Hinweis was das ist.
Re: Feststellungsbescheid im Zusammenhang mit dem AMS
Verfasst: 04.06.2024, 23:03
von alles2
Über den Anspruch der Versicherungsleistung des AMS wird man über eine Mitteilung informiert. Dagegen gibt es kein Rechtsmittel, wenn man mit der Berechnung nicht einverstanden ist. Möchte man es anfechten, muss man sich den von Dir genannten Bescheid geben lassen, die in § 47 Abs.1 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) näher beschrieben wird:
Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird das AMS-Geld wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (vorübergehend) eingestellt, handelt es sich um eine andere Situation, auf die ich hier eingegangen bin:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=9&t=24429#p54291