wie unterscheidet sich,das österreichische Verfassungsrecht,im Detail vom deutschen?

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alles2
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Re: wie unterscheidet sich,das österreichische Verfassungsrecht,im Detail vom deutschen?

Beitrag von alles2 » 07.10.2020, 12:08

"Auf alle Fälle" ist nicht ganz richtig, denn bei sozialer Bedürftigkeit kann man einen Antrag auf Verfahrenshilfe einreichen:

https://www.vfgh.gv.at/downloads/verfahrenshilfe/VH-Formular-2018.pdf

Schau, das Problem ist, dass sich schnell einmal jemand in seinem subjektiven Recht verletzt sieht und dann der Meinung ist, da gehöre was im System geändert. Wenn es uneingeschränkt möglich wäre, wären die Gerichte schnell mal mit vermeintlich aussichtslosen Beschwerden ausgebremst und könnten sich nicht mehr um die wirklich wichtigen Dinge kümmern.

Und ja, Deutschland verfolgt dahingehend einen anderen Ansatz als Österreich. Bei den Nachbarn kann man zwar eine Beschwerde gebührenfrei einreichen. Aber wenn ein Missbrauch angenommen wird, wird eine entsprechende Gebühr fällig, die wesentlich höher ausfallen kann, als unsere Eingabegebühr. Daher wird auch dort empfohlen, die Angelegenheit über einen Anwalt erledigen zu lassen. Sollte eine Beschwerde berechtigt sein und die Entscheidung positiv ausfallen, bekommt man ohnehin eigentlich alle Ausgaben ersetzt.

Österreich hat eben einen anderen Weg gewählt, um den Missbrauch zu unterbinden und es gar nicht so weit kommen zu lassen, dass Strafen verhängt werden. Auch wenn man sich die Gebühren oder einen Anwalt nicht leisten kann und man den oben genannten Antrag stellt, wird im Zuge der Entscheidung gerne mal die Tendenz ausgesprochen, ob ein Verfahren erfolgsversprechend ist. So würde man vermeiden, dass diese Angelegenheiten nicht so leicht von mehreren Höchstrichtern in einem Verfahren abgehandelt werden müssen. Und auch hier gilt, dass man die Kosten zurückerstattet bekommen sollte, wenn die Beschwerde gerechtfertigt war.

Ich weiß nicht, ob es heute auch so ist. Aber ich habe vor einigen Jahren auch einige Beschwerden an den VfGH ohne Anwalt und ohne Entrichtung der Gebühren geschickt und diese wurden dann erstaunlicherweise doch im Zuge eines Verfahrens ganz normal behandelt. Dann kam zwar ein Brief vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, wonach die Eingabegebühren samt einem Zuschlag (?) von 50 % zu bezahlen wären (insgesamt 360 Euro je Beschwerde), aber das wurde bisher immer vom Bundesfinanzgericht aufgehoben. Ob das heute auch noch so geht, kann ich nicht mit Gewissheit sagen.

Damit möchte ich nur sagen, dass ich im Prinzip nach dem deutschen Ansatz gegangen bin und es in Bezug auf die "Strafe" auch in Österreich so ähnlich gehandhabt wird wie in Deutschland. Von daher ist da kein großer Unterschied zwischen den beiden Ländern.
Man sollte sich dennoch an die jeweiligen Instanzen wenden, wenn der Fall gerechtfertigt ist und nicht vor lauter Querulantentum.
Zuletzt geändert von alles2 am 08.10.2020, 00:20, insgesamt 1-mal geändert.


Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

alles2
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Re: wie unterscheidet sich,das österreichische Verfassungsrecht,im Detail vom deutschen?

Beitrag von alles2 » 09.10.2020, 13:54

Der VfGH hat nicht nur die Einhaltung von Grundgesetzen über, sondern teilweise auch Entscheidungen der Verwaltungsgerichten.

Ich habe immer zuerst einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Das wurde dort stets, im Gegensatz zum VwGH, wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt. Dann habe ich dorthin eigene Beschwerden geschickt, die zwar allesamt schließlich abgelehnt wurden, aber dennoch von der Richterschaft in einem Verfahren behandelt wurden.
Später folgte die Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt. Rechtsmittel eingereicht mit dem Hinweis, dass über meine Beschwerden nicht hätte entschieden werden dürfen, zumal es die Einreichung durch einen Anwalt voraussetzt. Dass sich das Gericht dennoch dessen angenommen hatte, ist deren Sache und die sollen dafür dann auch geradestehen.

Genau, wenn hier sämtliche Instanzen ausgeschöpft sind, kann man sich an die europäischen Gerichte wenden. Denn sonst wird man allzu gerne auf die nationalen Gerichte verwiesen.

Mit dem EuGH kenne ich mich nicht so aus. Aber wenn man die entsprechenden Anträge ausfüllt, erkennt man ja, auf was es ankommt. Kann man die Kriterien nicht erfüllen, sollte man es bleiben lassen.
Früher hatte ich mich oft an das EGMR gewendet und mir scheint, dass es heute schwieriger ist, dort durchzudringen. Soweit ich weiß, man man die Verletzung der Menschenrechte anhand von Paragraphen genau benennen können. Man muss darauf achten, dass die Kriterien der Verfahrensordnung eingehalten werden und man soll deren eigenes Beschwerdeformular verwenden. In einem Ersten Schritt wird dann eben überprüft, ob der Antrag zulässig ist usw.
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alles2
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Re: wie unterscheidet sich,das österreichische Verfassungsrecht,im Detail vom deutschen?

Beitrag von alles2 » 12.10.2020, 11:57

So ungefähr kann man es sehen.
Einfach formuliert: Für die Bürger ist das jeweilige Land zuständig. Für die einzelnen Mitgliedsstaaten die EU.
Natürlich macht es einen Unterschied, wenn Unternehmen ein moralisch verwerfliches Verhalten an den Tag legen, weil es die nationale Gesetzgebung zulässt. Da kann schon die EU eingreifen. Wenn die Grundrechte keine Lücken aufweisen und die Firmen sich dennoch nicht daran halten, gehört freilich was unternommen. Aber das versteht sich von selbst und braucht man nicht groß erörtern. Nur wenn man sich subjektiv verletzt fühlt (weil betroffen), bedeutet es noch lange nicht, dass dem auch bei neutraler Betrachtung so ist.

Das ist auch mitunter ein Grund, warum ich nicht auf jede Nachricht eingehe. Dennoch kannst Du Dein Glück versuchen. Wenn es ein konkretes Anliegen gibt und sich bereits andere damit befasst haben, lass mich diese Instanzen und dessen Meinung wissen. Ich bin aber nicht derjenige, der die europäischen Gerichte bemühen wird. Dafür ist mein Horizont nicht ausreichend genug und es ist mir zu aufwendig. Es gibt genug andere Anlaufstellen anwaltlicher Natur dafür, die die entsprechende Zeit und Muße dafür aufbringen.
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