Re: wie unterscheidet sich,das österreichische Verfassungsrecht,im Detail vom deutschen?
Verfasst: 07.10.2020, 12:08
"Auf alle Fälle" ist nicht ganz richtig, denn bei sozialer Bedürftigkeit kann man einen Antrag auf Verfahrenshilfe einreichen:
https://www.vfgh.gv.at/downloads/verfahrenshilfe/VH-Formular-2018.pdf
Schau, das Problem ist, dass sich schnell einmal jemand in seinem subjektiven Recht verletzt sieht und dann der Meinung ist, da gehöre was im System geändert. Wenn es uneingeschränkt möglich wäre, wären die Gerichte schnell mal mit vermeintlich aussichtslosen Beschwerden ausgebremst und könnten sich nicht mehr um die wirklich wichtigen Dinge kümmern.
Und ja, Deutschland verfolgt dahingehend einen anderen Ansatz als Österreich. Bei den Nachbarn kann man zwar eine Beschwerde gebührenfrei einreichen. Aber wenn ein Missbrauch angenommen wird, wird eine entsprechende Gebühr fällig, die wesentlich höher ausfallen kann, als unsere Eingabegebühr. Daher wird auch dort empfohlen, die Angelegenheit über einen Anwalt erledigen zu lassen. Sollte eine Beschwerde berechtigt sein und die Entscheidung positiv ausfallen, bekommt man ohnehin eigentlich alle Ausgaben ersetzt.
Österreich hat eben einen anderen Weg gewählt, um den Missbrauch zu unterbinden und es gar nicht so weit kommen zu lassen, dass Strafen verhängt werden. Auch wenn man sich die Gebühren oder einen Anwalt nicht leisten kann und man den oben genannten Antrag stellt, wird im Zuge der Entscheidung gerne mal die Tendenz ausgesprochen, ob ein Verfahren erfolgsversprechend ist. So würde man vermeiden, dass diese Angelegenheiten nicht so leicht von mehreren Höchstrichtern in einem Verfahren abgehandelt werden müssen. Und auch hier gilt, dass man die Kosten zurückerstattet bekommen sollte, wenn die Beschwerde gerechtfertigt war.
Ich weiß nicht, ob es heute auch so ist. Aber ich habe vor einigen Jahren auch einige Beschwerden an den VfGH ohne Anwalt und ohne Entrichtung der Gebühren geschickt und diese wurden dann erstaunlicherweise doch im Zuge eines Verfahrens ganz normal behandelt. Dann kam zwar ein Brief vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, wonach die Eingabegebühren samt einem Zuschlag (?) von 50 % zu bezahlen wären (insgesamt 360 Euro je Beschwerde), aber das wurde bisher immer vom Bundesfinanzgericht aufgehoben. Ob das heute auch noch so geht, kann ich nicht mit Gewissheit sagen.
Damit möchte ich nur sagen, dass ich im Prinzip nach dem deutschen Ansatz gegangen bin und es in Bezug auf die "Strafe" auch in Österreich so ähnlich gehandhabt wird wie in Deutschland. Von daher ist da kein großer Unterschied zwischen den beiden Ländern.
Man sollte sich dennoch an die jeweiligen Instanzen wenden, wenn der Fall gerechtfertigt ist und nicht vor lauter Querulantentum.
https://www.vfgh.gv.at/downloads/verfahrenshilfe/VH-Formular-2018.pdf
Schau, das Problem ist, dass sich schnell einmal jemand in seinem subjektiven Recht verletzt sieht und dann der Meinung ist, da gehöre was im System geändert. Wenn es uneingeschränkt möglich wäre, wären die Gerichte schnell mal mit vermeintlich aussichtslosen Beschwerden ausgebremst und könnten sich nicht mehr um die wirklich wichtigen Dinge kümmern.
Und ja, Deutschland verfolgt dahingehend einen anderen Ansatz als Österreich. Bei den Nachbarn kann man zwar eine Beschwerde gebührenfrei einreichen. Aber wenn ein Missbrauch angenommen wird, wird eine entsprechende Gebühr fällig, die wesentlich höher ausfallen kann, als unsere Eingabegebühr. Daher wird auch dort empfohlen, die Angelegenheit über einen Anwalt erledigen zu lassen. Sollte eine Beschwerde berechtigt sein und die Entscheidung positiv ausfallen, bekommt man ohnehin eigentlich alle Ausgaben ersetzt.
Österreich hat eben einen anderen Weg gewählt, um den Missbrauch zu unterbinden und es gar nicht so weit kommen zu lassen, dass Strafen verhängt werden. Auch wenn man sich die Gebühren oder einen Anwalt nicht leisten kann und man den oben genannten Antrag stellt, wird im Zuge der Entscheidung gerne mal die Tendenz ausgesprochen, ob ein Verfahren erfolgsversprechend ist. So würde man vermeiden, dass diese Angelegenheiten nicht so leicht von mehreren Höchstrichtern in einem Verfahren abgehandelt werden müssen. Und auch hier gilt, dass man die Kosten zurückerstattet bekommen sollte, wenn die Beschwerde gerechtfertigt war.
Ich weiß nicht, ob es heute auch so ist. Aber ich habe vor einigen Jahren auch einige Beschwerden an den VfGH ohne Anwalt und ohne Entrichtung der Gebühren geschickt und diese wurden dann erstaunlicherweise doch im Zuge eines Verfahrens ganz normal behandelt. Dann kam zwar ein Brief vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, wonach die Eingabegebühren samt einem Zuschlag (?) von 50 % zu bezahlen wären (insgesamt 360 Euro je Beschwerde), aber das wurde bisher immer vom Bundesfinanzgericht aufgehoben. Ob das heute auch noch so geht, kann ich nicht mit Gewissheit sagen.
Damit möchte ich nur sagen, dass ich im Prinzip nach dem deutschen Ansatz gegangen bin und es in Bezug auf die "Strafe" auch in Österreich so ähnlich gehandhabt wird wie in Deutschland. Von daher ist da kein großer Unterschied zwischen den beiden Ländern.
Man sollte sich dennoch an die jeweiligen Instanzen wenden, wenn der Fall gerechtfertigt ist und nicht vor lauter Querulantentum.