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- 30.06.2017, 08:59
- Forum: Recht Allgemein
- Thema: § 44 (24) TSchG - Übergangsbestimmungen
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§ 44 (24) TSchG - Übergangsbestimmungen
<t>Wir sind ein Tierschutzverein in Österreich - im Vereinsregister eingetragen seit 16.7.2015. Lt. dem neu eingefügten § 8a (2) ist das öffentliche Anbieten zur Abgabe nur noch einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung gestattet. In § 44 (24) wird darauf verwiesen, dass die bei Kundmachung dieses...