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von Daniel Siemons
31.01.2016, 08:40
Forum: Recht Allgemein
Thema: § 89a StVO Entfernung von Hindernissen, Absatz 2b
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§ 89a StVO Entfernung von Hindernissen, Absatz 2b

<t>Zu Absatz 2b sollte überlegt werden, entweder bei solchen Halteverbotstafeln, die aus Gründen der Sicherheit für die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung entweder immer die Zusatztafel „Abschleppzone” (§ 54 Abs. 5 lit. j) anzubringen, oder den Gesetzestext so ...