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von Herbert STEINER
02.10.2010, 15:16
Forum: Recht Allgemein
Thema: §5/1 PostG
Antworten: 1
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§5/1 PostG

§5 Abs. 1: "Den bundesweiten Universaldienst hat grundsätzlich die Österreichische Post zu erbringen, die Verpflichtung besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern." Was genau sind allgemeine Notstände, die die Post an einer Beförderung hindern können? Konkret: Der Postkun...